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VGH Bayern, 26.04.1993 - 21 B 91.1461 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (26)
- VG München, 24.10.2002 - M 22 E 02.2459
Erfüllung der Pflicht einer Obdachlosenbehörde zur Unterbringung eines …
Insoweit ist sie jedoch grundsätzlich nur verpflichtet, zur Behebung der unmittelbaren Gefahren für Leib und Leben des Obdachlosen eine den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft genügende vorübergehende Unterbringung zu ermöglichen, ein Auswahlrecht unter diesen Unterkünften hat der Obdachlose nicht (siehe dazu VGH Baden-Württemberg DÖV 1987, 256; BayVGH BayVBl. 1991, 114; BayVGH BayVBl. 1993, 569). - VG Würzburg, 09.01.2019 - W 5 S 18.1670
Obdachlosenunterbringung - Inanspruchnahme eines Nichtstörers
Da die Obdachlosenunterbringung grundsätzlich nur eine Notlösung sein kann, muss der Obdachlose eine weitgehende Einschränkung seiner Wohnansprüche bis zur Grenze der menschenwürdigen Unterbringung hinnehmen (BayVGH, B.v. 26.4.1993 - 21 B 91.1461 - BayVBl. 1993, 569).Es ist ausreichend, wenn ihm eine Unterkunft zugewiesen wird, die vorübergehend Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigen Lebensbedürfnisse lässt (BayVGH, B.v. 26.4.1993 - 21 B 91.1461 - BayVBl. 1993, 569).
- VGH Hessen, 07.03.2011 - 8 B 217/11
Vollzugsfolgenbeseitigung im Beschwerdeverfahren/Umsetzung von Obdachlosen
Die Gemeinde ist vielmehr in Ausübung ihres Nutzungsrechts an ihren Liegenschaften befugt, ihn unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens von einer zugewiesenen in eine andere Unterkunft umzusetzen, wenn dafür sachliche Gründe bestehen (vgl. u. a. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30. Oktober 1986 - 1 S 2857/86 - DÖV 1987 S. 256 f., Beschluss vom 8. Februar 1996 - 1 S 147/96 - DVBl 1996 S. 567 f. = juris; OVG Berlin, Beschluss vom 6. Juni 1989 - 6 S 46/89 - NVwZ 1989 S. 989; Bayer. VGH, Beschluss vom 4. Oktober 1994 - 4 CS 94.3112 - BayVBl 1995 S. 86 = juris; VG Würzburg, Beschluss vom 6. Juni 2007 - W 5 E 07.761 - juris; OVG Greifswald…, Beschluss vom 23. Juli 2009 - 3 M 92/09 - NJW 2010 S. 1096 f. = juris Rdnr. 14) und die neue Unterkunft den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung genügt, ohne dass sie eine allgemeinen Anforderungen entsprechende wohnungsmäßige Versorgung darstellen müsste (vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 26. April 1993 - 21 B 91.1461 - juris).
- VGH Bayern, 10.10.2008 - 4 CE 08.2647
Obdachlosenrecht; Unterkunft; Wiedereinweisung in bisherige Wohnung; …
Obdachlose Personen müssen, weil ihre Unterbringung nur eine Notlösung sein kann, eine weitgehende Einschränkung ihrer Wohnansprüche hinnehmen, wobei freilich die Grenze zumutbarer Einschränkungen dort liegt, wo die Anforderungen an eine menschenwürdige, das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit achtende Unterbringung nicht mehr eingehalten sind (vgl. BayVGH, B.v. 14.7.2005 - 4 C 05.1551, B.v. 24.9.1999 - 4 ZS 99.2753 - VwRR By 2000, 22 f., B.v. 26.4.1993 - 21 B 91.1461 - BayVBl 1993, 569, ständige Rechtsprechung). - VGH Bayern, 27.12.2017 - 4 CS 17.1450
Zuweisung einer Obdachlosenunterkunft
Obdachlose haben keinen Anspruch auf eine "Sozialwohnung" mit den hierfür geltenden Anforderungen hinsichtlich der Größe (vgl. auch BayVGH, B.v. 26.4.1993 - 21 B 91.1461 - juris Rn. 28 f.). - VG Würzburg, 03.04.2013 - W 5 E 13.248 Es ist ausreichend, wenn ihm eine Unterkunft zugewiesen wird, die vorübergehend Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigen Lebensbedürfnisse lässt (BayVGH, B.v. 26.04.1993, Az. 21 B 91.1461, BayVBl. 1993, 569; Ruder/Bätge in Ude [Hrsg.], Obdachlosigkeit, VII. 2., S. 88;… Ruder, a.a.O.).
Die Grenzen zumutbarer Einschränkungen liegen erst dort, wo die Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung nicht mehr eingehalten sind (BayVGH, B.v. 26.04.1993, a.a.O.; Beschluss der erkennenden Kammer vom 07.11.2011, Az. W 5 E 11.853).
Es bleibt in erster Linie der Eigeninitiative der Antragsteller überlassen, sich ständig weiter selbst um eine (bessere) Unterkunft zu bemühen, möglicherweise auch durch die Inanspruchnahme behördlicher Hilfe (BayVGH, B.v. 26.04.1993, a.a.O.;… Ruder/Bätge, a.a.O., VI. 4.3, S. 95).
- VG Würzburg, 29.04.2020 - W 5 E 20.592
Wohnungseinweisung zur Vermeidung von Obdachlosigkeit
Da die Obdachlosenunterbringung grundsätzlich nur eine Notlösung sein kann, muss der Obdachlose eine weitgehende Einschränkung seiner Wohnansprüche bis zur Grenze der menschenwürdigen Unterbringung hinnehmen (BayVGH, B.v. 26.4.1993 - 21 B 91.1461 - BayVBl. 1993, 569).Es ist ausreichend, wenn ihm eine Unterkunft zugewiesen wird, die vorübergehend Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigen Lebensbedürfnisse lässt (BayVGH, B.v. 26.4.1993 - 21 B 91.1461 - BayVBl. 1993, 569).
Die Grenzen zumutbarer Einschränkungen liegen erst dort, wo die Anforderungen an eine menschenwürdige, das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit achtende Unterbringung nicht mehr eingehalten sind (BayVGH, B.v. 10.10.2008 - 4 CE 08.2647 und B.v. 26.4.1993 - 21 B 91.1461 - BayVBl. 1993, 569).
- VG Würzburg, 01.07.2013 - W 5 E 13.525
Unterkunft, Zwangsräumung, Obdachlose, Gemeindegebiet, Unterbringung
Die Grenzen zumutbarer Einschränkungen liegen erst dort, wo die Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung nicht mehr eingehalten sind (BayVGH, B. v. 26.04.1993 Nr. 21 B 91.1461, BayVBl. 1993, 569; VG Würzburg, st.Rspr., zuletzt B. v. 23.01.2013 Nr. W 5 E 13.78). - VG Würzburg, 05.11.2020 - W 5 K 19.1435
Erfolglose Klage gegen Räumungsanordnung bzgl. Obdachlosenunterkunft
Die Grenzen zumutbarer Einschränkungen liegen erst dort, wo die Anforderungen an eine menschenwürdige, das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit achtende Unterbringung nicht mehr eingehalten sind (BayVGH, B.v. 10.10.2008 - 4 CE 08.2647 und B.v. 26.4.1993 - 21 B 91.1461; beide juris). - VG Würzburg, 16.02.2016 - W 5 E 16.161
Zumutbarkeit einer Obdachlosenunterkunft
Die Grenzen zumutbarer Einschränkungen liegen erst dort, wo die Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung nicht mehr eingehalten sind (BayVGH, B. v. 26.4.1993 - 21 B 91.1461 - BayVBl. 1993, 569). - VG Würzburg, 09.01.2019 - W 5 E 18.1671
Obdachlosenunterbringung - Inanspruchnahme eines Nichtstörers
- VGH Bayern, 03.08.2012 - 4 CE 12.1509
Obdachlosenrecht; Angebot der Unterbringung in einem Wohnwagen
- VG Würzburg, 05.11.2020 - W 5 K 19.1650
Zuweisung einer Obdachlosenunterkunft: Wohncontainer in Einzel- anstelle von …
- VG Würzburg, 24.04.2020 - W 5 K 19.1650
Zuweisung einer Obdachlosenunterkunft
- VG Würzburg, 07.11.2011 - W 5 E 11.853
Obdachlosenrecht; (drohende) Obdachlosigkeit (hier: verneint)
- VG Würzburg, 27.01.2012 - W 5 S 12.41
Obdachlosenrecht; Umsetzung in andere Unterkunft; sachliche Gründe für Umsetzung; …
- VG Würzburg, 11.11.2016 - W 5 E 16.1105
Obdachlosenrechtliche Räumungsverfügung
- VG Würzburg, 07.12.2010 - W 5 E 10.1306
Obdachlosigkeit; örtliche Zuständigkeit; Anforderungen an Obdachlosenunterkunft; …
- VG Bayreuth, 29.11.2021 - B 1 E 21.1167
Vorläufige Einweisung in eine Unterkunft, die den Mindestanforderungen an eine …
- VG München, 12.12.2014 - M 22 S 14.5484
Rechtmäßigkeit der Umverlegung einer Obdachlosen in eine andere Notunterkunft
- VG Würzburg, 05.03.2009 - W 5 K 08.2289
Entfallen der Obdachlosigkeit; Anforderungen an Obdachlosenunterkunft
- VG Würzburg, 17.05.2023 - W 5 E 23.507
Kein Anspruch auf Unterbringung im Rahmen der Obdachlosenfürsorge
- VG Ansbach, 03.04.2020 - AN 15 E 20.00401
Antrag auf vorläufige Verpflichtung zur Zuweisung einer Obdachlosenunterkunft
- VG Augsburg, 28.12.2011 - Au 5 E 11.1926
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
- VG Würzburg, 21.07.2011 - W 5 S 11.502
Obdachlosenrecht; Umsetzung in andere Unterkunft; Anforderungen an Unterkunft
- VG Würzburg, 23.12.2022 - W 5 E 22.1825
Obdachlosenrecht, Anspruch auf Obdachlosenunterbringung, keine Glaubhaftmachung …